vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ65 (RZ 2005, 174)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2005, 174 Heft 7 und 8 v. 1.7.2005

Art 65 Abs 2 lit c B-VG

§ 507 StPO

Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!