§ 90b StPO
§ 90c StPO
Im Falle einer diversionellen Maßnahme nach § 90c (§ 90b) StPO ist das Verfahren nicht schon auf Grund der Zustimmung des Verdächtigen, sondern erst nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages durch diesen und ohne rechtswirksame Vor- oder Zwischenentscheidung gemäß § 90c Abs 5 StPO einzustellen. Das Gericht hat vielmehr einen mit dem gerichtlichen Diversionsanbot eines Verfolgungsverzichts gegen Zahlung eines Geldbetrages verbundenen und eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens bis zu dessen vollständiger Zahlung ausdrückenden Vertagungsbeschluss (§ 90c Abs 4 iVm § 90b StPO) zu fassen. Eine "vorläufige Verfahrenseinstellung" findet im Gesetz keine Deckung.