Art 65 Abs 2 lit c B-VG
§ 507 StPO
Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.