§§ 18, 156 KO
§ 128 HGB:
Werden nach Annahme eines 20%igen Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO die Konkurse über das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters aufgehoben, so kommt dem Gesellschafter dann nicht die Regelung der §§ 57, 164 Abs 2 KO, § 128 HGB zugute, wenn beide aus einem Leasingvertrag solidarisch haften. Die Zahlung der Quote durch die Gesellschaft führt zu keiner Minderung der Restschuld des Gesellschafters.