Art 5 Abs 3, 6 Abs 2 MRK, 1 Abs 2 PersFrG
§ 180 Abs 1 StPO:
Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es schon begrifflich ausgeschlossen, bereits davor einen Bruchteil dieser Größe als angemessene Dauer einer Untersuchungshaft zu bestimmen. Aus dem Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung lässt sich auch keine nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessende absolute Begrenzung ableiten. Vielmehr hängt die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Dauer jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.