§ 90h Abs 1 StPO
§ 353 StPO
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Vorteil des Verdächtigen ausgeschlossen.
§ 90h Abs 1 StPO
§ 353 StPO
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Vorteil des Verdächtigen ausgeschlossen.