§ 33 Abs 2 MRG
§ 521a ZPO
Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt.*)