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Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Enthebung des Masseverwalters

WissenschaftAlfred Burgstaller, Hermann A. Holzweber*)*)a. Univ.Prof. Dr. Alfred Burgstaller, Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht, Johannes-Kepler-Universität Linz**)**)Mag. Hermann A. HolzweberRZ 2005, 136 Heft 6 v. 1.6.2005

§ 87 Abs 2 KO bestimmt, dass ein Antrag auf Enthebung des Masseverwalters jederzeit gestellt werden kann. Streng nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wären daher auch Enthebungsanträge zuzulassen, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder die aus anderen Gründen erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Verfahrens ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt.

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