§ 87 Abs 2 KO bestimmt, dass ein Antrag auf Enthebung des Masseverwalters jederzeit gestellt werden kann. Streng nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wären daher auch Enthebungsanträge zuzulassen, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder die aus anderen Gründen erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Verfahrens ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt.