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"Unbare Zahlungsmittel" iS des § 74 Abs 1 Z 10 StGB - droht eine Ausuferung der Strafbarkeit?

WissenschaftEva Wach*)*)Ass.Prof. Dr. Eva Wach, Universität Salzburg
Das Manuskript wurde am 15.1.2005 abgeschlossen; spätere Stellungnahmen konnten nicht mehr berücksichtigt werden.
RZ 2005, 130 Heft 6 v. 1.6.2005

Das StrafrechtsänderungsG 20041)1)BGBl I 2004/15. hat unter anderem die §§ 241a - 241g in das StGB eingefügt. Sie sind Teil der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses vom 28. Mai 20012)2)ABl L 149 vom 2.6.2001 S.1., der die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln verpflichtet. Der Gesetzgeber ist dem Auftrag durch die Schaffung eines neuen Gewährschaftsträgertypus nachgekommen und hat die Begriffsbestimmungen in § 74 StGB um die Definition des "unbaren Zahlungsmittels" erweitert. Gemäß § 74 Abs 1 Z 10 StGB ist unbares Zahlungsmittel "jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient".

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