§ 578 ABGB
Eine mit den Initialen des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung ist gültig, wenn Zweifel an der Identität und am Testierwillen des Erblassers ausgeschlossen sind.
E 30.11.2004, 4 Ob 237/04p (RS 119586)
§ 578 ABGB
Eine mit den Initialen des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung ist gültig, wenn Zweifel an der Identität und am Testierwillen des Erblassers ausgeschlossen sind.
E 30.11.2004, 4 Ob 237/04p (RS 119586)