§ 124a KO:
Die Anzeige des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Konkursmasse ist ohne weitere Prüfung in der Insolvenzdatei bekannt zu machen. Sie führt zu einer Exsperre. Ein dennoch Ex führender betreibender Gläubiger hat dann zu behaupten und zu beweisen, dass die betriebene Forderung nicht unter die Exsperre fällt, weil sie aus Rechtshandlungen, die zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse geboten waren, entstanden ist.