§§ 13 Abs 3 und 4, 27 Abs 2 WEG 2002:
Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind durch ein gesetzliches Vorzugspfandrecht gesichert. Die Klagsanmerkung hat daher zwar keine konstitutive Wirkung, das Pfandrecht wird aber erst durch diese Anmerkung exekutiv verwertbar.