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Zivilsachen §§ 13 Abs 3 und 4, 27 Abs 2 WEG 2002 (RZ 2005/8)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2005/8RZ 2005, 71 Heft 3 v. 1.3.2005

§§ 13 Abs 3 und 4, 27 Abs 2 WEG 2002:

Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind durch ein gesetzliches Vorzugspfandrecht gesichert. Die Klagsanmerkung hat daher zwar keine konstitutive Wirkung, das Pfandrecht wird aber erst durch diese Anmerkung exekutiv verwertbar.

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