§ 146 StGB
Ein Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung tritt auch dann ein, wenn die Gegenleistung unter Beachtung opferbezogener Faktoren aus wirtschaftlicher Sicht wertlos ist.
E 23.9.2004, 12 Os 36/04 (RS 119371)
§ 146 StGB
Ein Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung tritt auch dann ein, wenn die Gegenleistung unter Beachtung opferbezogener Faktoren aus wirtschaftlicher Sicht wertlos ist.
E 23.9.2004, 12 Os 36/04 (RS 119371)