§ 84 Abs 1 StGB
§ 201 Abs 2 erster Fall StGB
Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.