1. Einleitung
Eine Verurteilung durch ein Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung führt häufig auch zu Konsequenzen, die über die konkret verhängte Sanktion hinausgehen. Die strengsten Folgen sind jene, die ex lege mit der Verurteilung eintreten, ohne dass es einer zusätzlichen Entscheidung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bedarf (Rechtsfolgen). Um den Vollzug einer Rechtsfolge zu verhindern, ist dem Strafgericht hier allerdings die Möglichkeit eingeräumt, diesen unabhängig von der verhängten Strafe bedingt nachzusehen (§ 44 Abs 2 StGB).