§ 2 Abs 3 KapBG
Der Bilanzgewinn als solcher kann zur nominellen Kapitalerhöhung nicht herangezogen werden. Die Kapitalerhöhung setzt vielmehr eine in der Bilanz gebildete Rücklage beziehungsweise einen Gewinnvortrag voraus.
E 21.10.2004, 6 Ob 101/04p (RS 119498)