§ 210 Abs 1 ASVG
Art 140 Abs 7 B-VG
Seit dem 17.11.2000 (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2000, G 112/98-9, womit die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in § 210 Abs 1 erster Satz ASVG aufgehoben wurde) steht der Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten das Erfordernis einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH aus dem letzten Versicherungsfall auch dann nicht mehr entgegen, wenn der Versicherungsfall davor eingetreten ist.