E. Wesentliche Neuerungen im Allgemeinen Teil
Die wesentlichsten Neuerungen des Entwurfs gegenüber dem Außerstreitpatent 1854 sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
1. Neu umschrieben wurde der Parteibegriff (§ 2). Eine solche Umschreibung fehlte dem Außerstreitpatent. Anders als im Zivilprozess konnte hier der rein formelle Parteibegriff nicht genügen, es mussten auch Komponenten einer materiellen Begriffsbestimmung aufgenommen werden. Mit der Umschreibung des Parteibegriffs wurde auch ein Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung versucht, indem jene Verfahren möglichst vermieden werden sollen, die sich nur mit der Klärung der Parteistellung befassen. Es wurde sowohl auf die formale Parteistellung (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2) als auch auf die materielle Parteistellung (§ 2 Abs 1 Z 3) Bedacht genommen. Außerdem findet sich eine Regelung über die so genannten Amtsparteien (§ 2 Abs 1 Z 4) und die Klarstellung, dass in jenen Fällen, in denen nur eine "Anregung" in Betracht kommt, eine Parteistellung nicht gegeben ist (§ 2 Abs 2). Zu denken ist etwa an eine "Anregung" eines Dritten, einen Sachwalter für eine behinderte Person zu bestellen.