§ 7 KO
Art 15 EuInsVO
Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß § 7 KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.