§ 1304 ABGB
Kann eine den Vertrag verletzende Partei den drohenden Schaden jederzeit dadurch abwenden, dass sie ihre Vertragspflichten erfüllt, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, von ihrem Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch zu machen und sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, um nachteilige Folgen der Vertragsverletzung abzuwenden.