§ 93 Abs 1 ZPO
§ 98 EheG:
Eine für das Scheidungsverfahren erteilte Vollmacht erstreckt sich auch auf das anschließende Verfahren nach § 98 EheG.
§ 93 Abs 1 ZPO
§ 98 EheG:
Eine für das Scheidungsverfahren erteilte Vollmacht erstreckt sich auch auf das anschließende Verfahren nach § 98 EheG.