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Zivilsachen § 93 Abs 1 ZPO; § 98 EheG (RZ 2004/19)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2004/19RZ 2004, 180 Heft 7 und 8 v. 1.7.2004

§ 93 Abs 1 ZPO

§ 98 EheG:

Eine für das Scheidungsverfahren erteilte Vollmacht erstreckt sich auch auf das anschließende Verfahren nach § 98 EheG.

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