§§ 147 Abs 1, 148 Abs 1, 181 Abs 2, 184 Abs 1 Z 5 und 6, 186 Abs 2 EO:
Die gesetzwidrige Annahme von Bargeld als Vadium und die Erteilung des Zuschlages an den so erlegenden Meistbietenden berechtigt nicht zur Erhebung eines Widerspruches.
§§ 147 Abs 1, 148 Abs 1, 181 Abs 2, 184 Abs 1 Z 5 und 6, 186 Abs 2 EO:
Die gesetzwidrige Annahme von Bargeld als Vadium und die Erteilung des Zuschlages an den so erlegenden Meistbietenden berechtigt nicht zur Erhebung eines Widerspruches.