§ 2 Abs 1 lit b StEG
Art 6 MRK:
Bei der Entscheidung über einen - nach ergangenem Freispruch - geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung (Art 6 MRK) eine Prüfung, ob der Verdacht entkräftet ist, zu unterbleiben.