§ 21 ZPO
§ 72 Abs 2 dZPO
Für die Bindungswirkung eines Urteils macht es keinen Unterschied, ob die Streitverkündung im Vorprozess durch eine Prozesspartei oder durch einen Dritten, dem seinerseits der Streit verkündet wurde (hier: "weitere Streitverkündung", § 72 Abs 2 dZPO), erfolgt ist, weil die Wirkungen einer Streitverkündung unabhängig von der Person des Streitverkünders jeweils dieselben sind.