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Entscheidungen in Übersicht EÜ53 (RZ 2004, 115)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 115 Heft 5 v. 1.5.2004

§ 21 ZPO

§ 72 Abs 2 dZPO

Für die Bindungswirkung eines Urteils macht es keinen Unterschied, ob die Streitverkündung im Vorprozess durch eine Prozesspartei oder durch einen Dritten, dem seinerseits der Streit verkündet wurde (hier: "weitere Streitverkündung", § 72 Abs 2 dZPO), erfolgt ist, weil die Wirkungen einer Streitverkündung unabhängig von der Person des Streitverkünders jeweils dieselben sind.

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