§ 19 ZPO
Die prozessuale Befugnis des Nebenintervenienten umfasst alle Prozesshandlungen, die der Unterstützung der Hauptpartei dienen, worunter auch die Streitverkündung fällt.
E 20.1.2004, 4 Ob 252/03t (RS 118499)
§ 19 ZPO
Die prozessuale Befugnis des Nebenintervenienten umfasst alle Prozesshandlungen, die der Unterstützung der Hauptpartei dienen, worunter auch die Streitverkündung fällt.
E 20.1.2004, 4 Ob 252/03t (RS 118499)