§ 1009 ABGB
Die Zahlstellenbank muss als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen an sie selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrig wären.
E 2.9.2003, 1 Ob 38/03z (RS 117985)
§ 1009 ABGB
Die Zahlstellenbank muss als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen an sie selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrig wären.
E 2.9.2003, 1 Ob 38/03z (RS 117985)