§ 1009 ABGB
§ 1012 ABGB
Befolgt die Zahlstellenbank als Beauftragte der Akkreditivbank deren - wenngleich im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrigen - Weisungen nicht, so kann aus diesem vertragswidrigen Verhalten ein Schadenersatzanspruch der Akkreditivbank in Betracht kommen, sofern sie die weisungswidrig erbrachten Leistungen im gleichen Zeitraum nicht ohnehin selbst in Erfüllung ihrer Vertragspflichten an den Begünstigten oder die Zahlstellenbank als Zessionarin der Akkreditivförderung hätte erbringen müssen.