§ 1438 ABGB
§ 35 IPRG
Die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse sind nach dem durch inländisches Kollisionsrecht berufenen nationalen Recht zu beurteilen. Maßgebend ist regelmäßig jene Rechtsordnung, die für die Hauptforderung gilt, gegen die aufgerechnet wird.