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Bedingte Nachsicht und Entlassung bei geistig abnormen Rechtsbrechern1)1)Etwas erweiterte Fassung eines am 5. Dezember 2003 anlässlich der 10. Forensischpsychiatrischen Tagung in Wien gehaltenen Vortrages. §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB. Auf eine Auseinandersetzung mit Rsp und Schrifttum wurde weitestgehend verzichtet. Dazu dienen Verweise auf den Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (im Folgenden: WK2) und zur StPO (im Folgenden: WK-StPO). Jene Stellen, bei denen die Angabe des Autors fehlt, habe ich selbst bearbeitet. Zur leichteren Lesbarkeit wurde für Sachverständige und Richter nur die männliche Form verwendet.

WissenschaftEckart Ratz*)*)HR d OGH, Hon.-Prof. Dr. Eckart RatzRZ 2004, 2 Heft 1 v. 1.1.2004

Freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen richten sich gegen die Gefährlichkeit von Personen (§§ 21 bis 23).

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