§ 1333 Abs 3 ABGB
§ 41 ZPO
Die in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.