§ 5 ABGB
§ 1333 Abs 3 ABGB
Für die Geltendmachung der Betreibungskosten (Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen), ist die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Rechtslage maßgebend (keine Rückwirkung).