Art 5 Z 1 EuGVÜ
Art 5 Z 2 LGVÜ
Die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss zwischen den Streitparteien bestehen. Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und fällt demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung.