Art 3 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung
Verbleibt ein Kind - nach einvernehmlichem Wohnsitzwechsel - mit dem anderen Elternteil am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, dann ist das nicht ein Zurückhalten des Kindes im Sinne des Art 3 HKÜ, das im Falle der Widerrechtlichkeit eine Rückführung des Kindes ermöglichen könnte, weil diese ja nur auf den (letzten) gewöhnlichen Aufenthaltsort möglich wäre.