§ 15 StGB
§ 166 Abs 1 StGB
Ist die Tat beim Versuch geblieben, hängt die Privilegierung davon ab, zu wessen Nachteil die Tat - objektiv betrachtet - bei plangemäßer Vollendung begangen worden wäre.
§ 15 StGB
§ 166 Abs 1 StGB
Ist die Tat beim Versuch geblieben, hängt die Privilegierung davon ab, zu wessen Nachteil die Tat - objektiv betrachtet - bei plangemäßer Vollendung begangen worden wäre.