§ 932 ABGB
§ 1167 ABGB
Der (dem Werkbesteller zufolge der notwendigen Reparaturen entstehenden) Verdienstentgang stellt einen Mangelschaden dar, also einen Schaden, der durch die mangelhafte Leistung verursacht wird (Reischauer in Rummel3 Rz 20i zu § 932 ABGB mwN). Er entsteht nur dann, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Reparaturkosten zu zählen.