§ 448a Abs 1 ZPO
Das Berufungsgericht ist nicht zuständig, über die klagende Partei eine Mutwillensstrafe wegen (versuchter) Erschleichung des Zahlungsbefehls zu verhängen.
E 7.11.2002, 6 Ob 263/02y (RS 117061)
§ 448a Abs 1 ZPO
Das Berufungsgericht ist nicht zuständig, über die klagende Partei eine Mutwillensstrafe wegen (versuchter) Erschleichung des Zahlungsbefehls zu verhängen.
E 7.11.2002, 6 Ob 263/02y (RS 117061)