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Entscheidungen in Übersicht EÜ150 (RZ 2003, 157)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 157 Heft 6 v. 1.6.2003

§ 23 EheG

§ 49 EheG

Das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe (hier: Namens- und Staatsangehörigkeitsehe) steht einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen.

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