§ 30 Abs 2 Z 8 MRG
§ 30 Abs 3 MRG
Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden.