§ 145a ABGB
Jede Sachwalterbestellung für einen Elternteil bewirkt, dass dieser als nicht mehr voll Geschäftsfähiger von der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 145a ABGB idF KindRÄG 2001). Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen.