§ 6 VersVG
Art 5.3.1. AFIB 1993:
Bei der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechts. Wesentliche Teile der Schadensanzeige sind etwa der Ort des Diebstahls des PKW und die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können.