§ 1304 ABGB
§ 25 Abs 3 GSPG 1989
Da § 25 Abs 3 GSPG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren des existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.