§ 390 EO
§ 528 ZPO
Ist die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen, hat der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs der Klägerin gegen die Sicherheitsleistung zu entscheiden.
§ 390 EO
§ 528 ZPO
Ist die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen, hat der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs der Klägerin gegen die Sicherheitsleistung zu entscheiden.