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Strafsachen § 314 Abs 1 StPO (RZ 2003/33)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/33RZ 2003, 286 Heft 12 v. 1.12.2003

§ 314 Abs 1 StPO:

"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann.

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