§ 39 Abs 1 dritter Satz GebAG:
Das Anhörungsrecht (des SV) wird auch durch eine schriftliche, an den Rechtsvertreter des Anzuhörenden gerichtete Aufforderung (zur Klärung bestimmter offener Fragen) gewahrt. Das Gericht muss für die Beantwortung nicht unbedingt eine in Tagen oder Wochen bestimmte Zeitspanne festsetzen.