§§ 16, 21, 43, 44 VersVG:
Leichte Fahrlässigkeit ist für eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (§ 16 Abs 1 VersVG; hier: Gesundheitsfragebogen) ausreichend. Mangelndes Verschulden ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Dieser handelt schon dann fahrlässig, wenn er sich nicht überzeugte, ob der Agent den Antrag (hier: Gesundheitsfragebogen) richtig ausgefüllt hat.