§ 964 ABGB
Der Verwahrer ist im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem Hinterleger die von ihm angewendete Art der Verwahrung bekannt ist und er sie billigt.
E 24.4.2003, 3 Ob 234/02m (RS 117662)
§ 964 ABGB
Der Verwahrer ist im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem Hinterleger die von ihm angewendete Art der Verwahrung bekannt ist und er sie billigt.
E 24.4.2003, 3 Ob 234/02m (RS 117662)