§ 871 Abs 1 ABGB
§ 1053 ABGB
Bei einem Gattungskauf, bei dessen Abschluss noch nicht feststeht, mit welcher konkreten Sache aus der Gattung erfüllt wird, ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum über die Eigenschaften der später zu leistenden Sache nicht denkbar, sofern nicht die ganze Gattung mit dem gleichen Mangel behaftet ist. Damit ist aber beim Gattungskauf im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache die Irrtumsanfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, sofern nicht die ganze Gattung von Irrtum betroffen ist (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).