§ 9 EO
§ 234 ZPO
Wenn im Oppositionsprozess gegen eine Räumungsexekution als Oppositionsgrund nur der während des Oppositionsverfahrens erfolgte Eigentumsübergang an der zu räumenden Liegenschaft vom betreibenden Gläubiger auf einen Dritten geltend gemacht wird, kann der Verpflichtete diesen Umstand entweder in einem bereits abhängigen Oppositionsprozess oder mit einer erst neu einzubringenden Oppositionsklage geltend machen. Der Ausgang des Verfahrens ist dann davon abhängig, ob der Dritte als neuer Eigentümer - maßgeblich für seine Rechtsstellung ist die Eintragung im Grundbuch - im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess bereits rechtskräftig in das Räumungsexekutions-