§ 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999
§ 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975
Dem Wohnungseigentümer stand sei jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 besteht seit 1.1.2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31.12.1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind.